Bayerische Bauordnung (BayBO)
und Vollzugshinweise
Die Neufassung der Bayerischen Bauordnung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Hier finden Sie Informationen zu Änderungen der Bayerischen Bauordnung, unter anderem auch ältere Fassungen bis 1998. Auf diese muss bei Fragen des Bestandschutzes teilweise zurückgegriffen werden.
Bei Änderungen der Bayerischen Bauordnung wurden jeweils Vollzugshinweise veröffentlicht, um für die Praxis eine Handhabung bei der Anwendung der neuen Regelungen zu geben und einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Soweit ein Artikel einer noch älteren Fassung der Bayerischen Bauordnung entspricht, gelten auch die älteren Vollzugshinweise hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels weiter.
Bauantragsformulare
In Genehmigungsverfahren ist der Bauantrag mit allen weiteren Unterlagen ab den 1. Januar 2023, digital oder in Papierform, im Landratsamt Bamberg einzureichen. Alle Bauantragsformulare und weitere Erläuterung finden Sie unter diesem Link auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Künftige Bauherren können sich hier Informationen und Tipps zur Schaffung des Eigenheims holen.
Die Broschüre, "Starthilfe für Bauherren: Tipps, Ratschläge und Informationen für die eigenen vier Wände" des Bayerischen Staatsministerium des Innern, finden Sie direkt unter diesem Link:
Broschüre für Bauherren
Ab dem 01.01.2012 müssen die neuen Erhebungsbögen zur Bautätigkeitsstatistik dem Bauantrag beigefügt werden. Diese Bögen können unter Bautätigkeitsstatistik Online (statistik-bw.de) ausgefüllt werden.
Allgemeines zum Bauordnungsrecht
Mit der vom Bayerischen Landtag am 18.07.2007 beschlossenen Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wurde das Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht. Die Neuregelungen gelten seit dem 01.01.2008.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Ausnahmen werden nachfolgend beschrieben.
Bisher unterschied die Bauordnung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Bauvorhaben. Das konnte zu Missverständnissen führen, weil auch Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (dem sog. Freistellungsverfahren) unterliegen, nicht genehmigungspflichtig sind.
Deshalb nennt die neue BayBO Bauvorhaben, die weder genehmigungspflichtig noch genehmigungsfrei gestellt sind, verfahrensfrei, weil für sie weder ein Genehmigungsverfahren noch eine Genehmigungsfreistellung durchgeführt werden.
"Verfahrensfrei" heißt nicht "rechtsfrei"!
Vielmehr müssen sich auch verfahrensfreie Bauvorhaben an die für diese geltenden Rechtsvorschriften halten. So dürfen solche verfahrensfreien Bauvorhaben z.B. nicht verunstaltend sein oder gegen einen Bebauungsplan oder gegen eine örtliche Bauvorschrift verstoßen. Soll ein verfahrensfreies Bauvorhaben abweichend von Rechtsvorschriften errichtet werden, benötigt der Bauherr dafür eine isolierte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung.
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder ändern, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel Abstandsflächen einhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen, zum Beispiel einer Ortsgestaltungssatzung oder einer Werbeanlagensatzung, beachten.
In der Gemeinde Oberhaid gelten zusätzlich die Stellplatz- und Garagensatzung, sowie die Garagen- Dachgauben und Einfriedungssatzung.
Was ist verfahrensfrei?
BayBO, Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Eine Aufzählung verfahrensfreier Vorhaben können Sie der Auflistung des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entnehmen.
Es handelt sich dabei um Vorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist und die auch nicht dem Freistellungsverfahren unterliegt (s.u.).
Im Einzelfall kann aber eine "Isolierte Befreiung" von den Festsetzungen eines Baubauungsplanes, oder eine "Isolierte Abweichung" von örtlichen Bauvorschriften, bzw. bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich sein.
Genehemigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO
Bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) sind und
• im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen
• den Festsetzungen des Bebauungsplanes und
den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nicht widerspricht
• die Erschließung gesichert ist
• die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Eine Ausführung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Voraussetzungen,Verfahren, Beteiligung der Nachbarn und dem Baubeginn finden Sie unter: Genehmigungsfreistellung